Satzung

Vereinssatzung

Leitstelle 511 - Chaos Computer Club Hannover e.V. Vereinssatzung Errichtungsdatum: 21.03.2003 Letzte Änderung: 11.06.2004 (AM)

Präambel

Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung und Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für den Einzelnen und für die Gesellschaft. Informations- und Kommunikationstechnologien verändern das Verhältnis Mensch- Maschine und der Menschen untereinander.

Die Entwicklung zur Informationsgesellschaft erfordert eines neuen Menschenrechts auf weltweite, ungehinderte Kommunikation. Der Chaos Computer Club Hannover ist eine galaktische Gemeinschaft von Lebewesen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Abstammung sowie gesellschaftlicher Stellung, die sich grenzüberschreitend für Informationsfreiheit einsetzt und mit den Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft sowie des einzelnen Lebewesen beschäftigt und das Wissen um diese Entwicklung fördert.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen “Leitstelle 511 - Chaos Computer Club Hannover”. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz “e.V.” ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.

1.2. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

2.1. Der Club fördert und unterstüzt Vorhaben der Bildung und Volksbildung in Hinsicht neuer technischer Entwicklungen sowie Kunst und Kultur im Sinne der Präambel oder führt diese durch. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:

2.1.1. Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen.

2.1.2. Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Kongresse, Treffen sowie allgemeiner Telekommunikation.

2.1.3. Informationsaustausch über die Homepage des Clubs. Diese liegt zur Zeit der Vereinsgründung auf http://hannover.ccc.de/.

2.1.4. Öffentlichkeitsarbeit und Informationsaustausch in allen Medien.

2.1.5. Arbeitsgruppen und themenbezogene Projekte.

2.1.6. Informationsaustausch mit den in der Datenschutzgesetzgebung vorgesehenen Kontrollorganen.

2.1.7. Förderung des schöpferisch- kritischen Umgangs mit Technologie.

2.1.8. Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder des Clubs.

2.1.9. Zusammenarbeit und Austausch mit nationalen und/oder internationalen Gruppierungen die mit den Zielen des CCC e.V. Vereinbar sind.

2.2. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ``steuerbegünstigte Zwecke’’ der Abgabenordnung (Anm.: 1997 (§51ff AO) in der jetzt gültigen Fassung), er dient ausschließlich und unmittelbar der Volksbildung zum Nutzen der Allgemeinheit. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Clubs werden ausschliesslich und unmittelbar zu den Satzungsgemässen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Clubs. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Clubs fremd sind oder durch unverhältnissmässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

3.1 Ordentliche Clubmitglieder können natürliche Personen, juristische Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

3.2. Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung und der Zahlung der Aufnahmegebür.

3.3. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen, durch Auflösung und/oder Erlöschung von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Ausschluss (siehe §5); Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.

3.4. Der Austritt wird durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen. Die Mitgliedschaft endet am Ende des laufenden Monats.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Clubs in Anspruch zu nehmen.

4.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Clubs zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

§5 Ausschluß eines Mitglieds

5.1. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandsversammlung ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Clubs schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Die Vorstandsversammlung muß dem auszuschliessenden Mitglied den Beschluß in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

5.2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluß der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§6 Mitgliedsbeitrag

6.1. Der Club erhebt einen Monatsbeitrag. Das nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die Mitgliedschaft.

6.2. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluß ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.

§7 Die Organe des Clubs

7.1. Die Organe des Clubs sind:

7.1.1. Die Mitgliederversammlung

7.1.2. Der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

8.1. Oberstes Beschlußorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlußfassung unterliegen:

8.1.1. Die Genehmigung des Vorstandes,

8.1.2. Die Entlastung des Vorstandes,

8.1.3. Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,

8.1.4. Die Bestellung von Finanzprüfern,

8.1.5. Satzungsänderungen,

8.1.6. Die Genehmigung der Beitragsordnung

8.1.7. Die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,

8.1.8. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

8.1.9. Die Anerkennung von vereinsnahen Projekten,

8.1.10. Die Auflösung des Clubs.

8.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Clubs dies erfordern, oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks in Textform beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

Hierbei sind die Tagesordnung bekanntzugeben und ihr die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform abzusprechen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

8.3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens fünfzehn Prozent aller Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig so ist die darauf folgende ordentlich einberufende Mitgliederversammlung beschlussfähig.

8.4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Clubs bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.

8.5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen. Stimmen können nicht übertragen werden.

8.6. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliedsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von mindestens 23 Prozent der Teilnehmer zu unterzeichnen ist; das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen, auf der öffentlichen Mailingliste sowie Vereinshomepage zu veröffentlichen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.

§9 Vorstand

9.1. Der Vorstand besteht aus fünf natürlichen Personen:

9.1.1. Dem Vorsitzenden,

9.1.2. Zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

9.1.3. Dem Schatzmeister und

9.1.4. Einem Beisitzer

9.2. Vorstand im Sinne §26 Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Für folgende Ausnahmen wird der Verein von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten:

9.2.1. Rechtsgeschäfte von über 1500,- Euro,

9.2.2. Einstellung und Entlassung von Angestellten,

9.2.3. prozessuale Vertretung (vor Gericht)

9.2.4. Aufnahme von Krediten.

9.3. Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder dauerhaft an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.

9.4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.

9.5. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Club angestellten Mitarbeiter, er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.

9.6. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Clubs. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Finanzprüfern des Clubs zur Prüfung zur Verfügung.

9.7. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschliessenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.

9.8. Der Vorstand kann fachliche und/oder wissenschaftliche Beiräte einrichten, die für den Club beratend und unterstützend tätig werden und sich um laufende Angelegenheiten kümmern:

9.8.1 Organisation der Clubtreffen, Plenen, Mitgliederversammlung, Projekte und Veranstaltungen,

9.8.2 Äußerliche und inhaltliche Gestaltung der Homepage, Netzinfrastruktur,

9.8.3. Gestaltung und Ausstattung des Clubraums,

9.8.4. Festlegung von Tagesordnungspunkten der nächsten Mitgliederversammlung

9.9. In den Beirat können auch Nicht- Mitglieder berufen werden.

§10 Finanzprüfer

10.1. Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung informieren sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

10.2. Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§11 Auflösung des Clubs

11.1. Bei der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Clubvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung.

Hannover, 11.06.2003